Der Tipp


Regelmäßig schickt die GEZ Gebührenfahnder übers Land, die offiziell Gebührenbeauftragter heißen. Dabei handelt es sich um freie Mitarbeiter, die ausschliesslich auf Provisionsbasis bezahlt werden.

Kein Wunder, dass sich Beschwerden häufen diese Beauftragten würden immer wieder gegen geltendes Recht verstoßen. Falls an Ihrer Tür ein Gebührenfahnder klingelt....

  • Seien sie misstrauisch gegen jede Art von Umfragen an Ihrer Haustür. Eine solche Tarnung ist bei der GEZ gängige Praxis
  • Weisen Sie Gebührenfahndern die Tür. Er hat kein Recht Ihre Räume zu betreten. Betritt er Ihr Büro, Wohnung, Praxis oder Ladengeschäft gegen Ihren ausdrücklichen Willen, sollten Sie sich gegebenenfalls  mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen ob ein  Hausfriedensbruch  gemäß §123 StGb vorliegt
  • Geben Sie keinerlei Auskünfte und lassen Sie sich nicht auf scheinbar unverfängliche Gespräche ein. Ein Gebührenfahnder verwendet jede Information.
  • Lassen Sie sich nicht durch ein polizeiähnliches Auftreten oder einen "Dienstausweis" täuschen. GEZ-Beauftragte haben keine hoheitliche Befugnis

Wenn ein unzutreffender Gebührenbescheid eingeht, sollte man fristgerecht Rechtsmittel dagegen einlegen. Das richtige Rechtsmittel steht auf Ihrem Bescheid. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung handelt es sich nicht um einen korrekten Gebührenbescheid aufgrund dessen Sie auf keinen Fall Zahlungen vornehmen sollten wenn die Gebühr nicht gerechtfertigt ist. Fordern Sie stattdessen die GEZ auf Ihnen einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu zuschicken gegen diesen kann dann Widerspruch oder Klage erhoben werden.

Die Beweislast, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird, trifft in der Regel die GEZ. Bei wem allerdings die Beweislast liegt, dass es geschäftlich bzw. rein privat genutzt wird, ist dagegen seit der letzten Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Jahr 2004 noch nicht endgültig geklärt worden.

Das Autoradio zählt oft als geschäftlich.

Soviel ist aber sicher: Bekommt man im Widerspruchs- oder Klageverfahren Recht, werden die zuviel gezahlten Rundfunkgebühren erstattet.

Grundsätzlich gilt:
  • pro Fernseher € 17,03
  • pro Radio € 5,52
  • für neuartige Rundfunkgeräte insgesamt € 5,52 (also für internetfähige Computer, Handys und Navigationsgeräte die mit einem Rundfunkempfangsteil ausgestattet sind.)
Wenn ein Radio angemeldet ist, sind sämtliche Zweitgeräte für alle neuartigen Rundfunkgeräte (Computer) abgabefrei.