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Regelmäßig schickt die GEZ Gebührenfahnder übers Land, die offiziell
Gebührenbeauftragter heißen. Dabei handelt es sich um freie
Mitarbeiter, die ausschliesslich auf Provisionsbasis bezahlt werden.
Kein Wunder, dass sich Beschwerden häufen diese Beauftragten würden
immer wieder gegen geltendes Recht verstoßen. Falls an Ihrer Tür ein
Gebührenfahnder klingelt....
- Seien sie misstrauisch gegen jede Art von Umfragen an Ihrer Haustür. Eine solche Tarnung ist bei der GEZ gängige Praxis
- Weisen Sie Gebührenfahndern die Tür. Er hat kein Recht Ihre Räume
zu betreten. Betritt er Ihr Büro, Wohnung, Praxis oder Ladengeschäft
gegen Ihren ausdrücklichen Willen, sollten Sie sich
gegebenenfalls mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen ob ein
Hausfriedensbruch gemäß §123 StGb vorliegt
- Geben Sie keinerlei Auskünfte und lassen Sie sich nicht auf
scheinbar unverfängliche Gespräche ein. Ein Gebührenfahnder verwendet
jede Information.
- Lassen Sie sich nicht durch ein polizeiähnliches Auftreten oder
einen "Dienstausweis" täuschen. GEZ-Beauftragte haben keine hoheitliche
Befugnis
Wenn ein unzutreffender Gebührenbescheid eingeht, sollte man
fristgerecht Rechtsmittel dagegen einlegen. Das richtige Rechtsmittel
steht auf Ihrem Bescheid. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung handelt es
sich nicht um einen korrekten Gebührenbescheid aufgrund dessen Sie auf
keinen Fall Zahlungen vornehmen sollten wenn die Gebühr nicht
gerechtfertigt ist. Fordern Sie stattdessen die GEZ auf Ihnen einen
rechtmäßigen Gebührenbescheid zu zuschicken gegen diesen kann dann
Widerspruch oder Klage erhoben werden.
Die Beweislast, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird,
trifft in der Regel die GEZ. Bei wem allerdings die Beweislast liegt,
dass es geschäftlich bzw. rein privat genutzt wird, ist dagegen seit
der letzten Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Jahr 2004
noch nicht endgültig geklärt worden.
Das Autoradio zählt oft als geschäftlich.
Soviel ist aber sicher: Bekommt man im Widerspruchs- oder
Klageverfahren Recht, werden die zuviel gezahlten Rundfunkgebühren
erstattet.
Grundsätzlich gilt:
- pro Fernseher € 17,03
- pro Radio € 5,52
- für neuartige Rundfunkgeräte insgesamt € 5,52 (also für
internetfähige Computer, Handys und Navigationsgeräte die mit einem
Rundfunkempfangsteil ausgestattet sind.)
Wenn ein Radio angemeldet ist, sind sämtliche Zweitgeräte für alle neuartigen Rundfunkgeräte (Computer) abgabefrei.
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